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Seuster Labels GmbH
Lehmweg 21-23
58840 Plettenberg

Geschäftsführer:
Christian Benz
Peter Selter

Registergericht: Iserlohn HRB 3221
USt.-Ident-Nr.: DE 813 846 996

Tel: 02391 / 9181 - 0
Fax: 02391 / 9181 - 91
Mail: info@seuster-labels.de

Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen

§ 1
Geltungsbereich

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht anerkannt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

2. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 2
Angebote

1. Unsere Angebote verstehen sich in allen Teilen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Die genannten Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.

§ 3
Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise »ab Werk« ausschließlich der Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Alle von uns genannten Preise sind Nettopreise; sie verstehen sich zuzüglich der Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

3. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. Zum Abzug von Skonto ist der Besteller ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht berechtigt.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Darüber hinaus ist der Besteller zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.

5. Wenn nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Besteller eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Bestellers oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 4
Lieferung und Lieferzeit

1. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus.

2. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verhinderungen vorübergehender Dauer verlängert sich die Lieferzeit um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

4. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen beschränkt.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 5
Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes ergibt, ist Lieferung »ab Werk« vereinbart. Dies gilt auch, wenn die Kaufsache auf Wunsch des Bestellers an eine andere Anschrift versandt wird. Die Gefahr geht dann mit der Übergabe der Kaufsache an die Transportperson auf den Besteller über.

2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 6
Mängelgewährleistung

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß §§ 377, 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Sind wir zur Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung aus anderen Gründen fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Kaufpreises berechtigt.

4. Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Besteller unter den in § 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

4a. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unsere Zustimmung die Kaufsache ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Besteller die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

§ 7
Gesamthaftung

1. Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7 eingeschränkt.

2. Wir haften nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung, die Mängelfreiheit der Kaufsache, die ihre Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung der Kaufsache ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit wir dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folgen einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Kaufsache sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Kaufsache typischerweise zu erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 50 % des Lieferwertes je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Die Regelungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8
Schutzrechte

1. Der Besteller ist verpflichtet, eine durch Erteilung des Auftrags mögliche Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten von sich aus zu prüfen und uns ggf. darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei der Bestellung um durch gewerbliche Schutz- bzw. Urheberrechte Dritter wirksam geschützte Teile handelt.

2. Sollte die Ware nach Zeichnungen, Modellen, Design, Etiketten, Marken oder sonstigen Spezifikationen des Bestellers hergestellt worden sein, stellt uns der Besteller von jeglicher Haftung wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz- oder Urheberrechten frei, der wir deswegen ausgesetzt sind, weil die Ware den Spezifikationen entspricht. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus der oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

§ 9
Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher bestehenden und künftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen oder anerkannt worden ist (Kontokorrentvorbehalt). Bei mehreren Geschäftsvorgängen bleibt der Eigentumsvorbehalt auch dann bestehen, wenn eine Lieferung bezahlt worden ist, jedoch aus anderen Lieferungen noch ein offener Saldo besteht (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

2. Solange der Besteller seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und sich nicht in Verzug befindet, ist er berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 5 auf uns übergehen.

3. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unentgeltlich für uns als Hersteller (§ 950 BGB), ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.

4. Bei Verbindung, untrennbarer Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren (§§ 947 Abs. 1, 948 BGB), erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erwirbt der Besteller durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung an von uns gelieferten Waren Alleineigentum (§ 947 Abs. 2, 948 BGB), so überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zum Wert der anderen Waren im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Hiernach entstehende Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns unentgeltlich.

5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Lieferung (Faktura-Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sind abgetretene Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, bezieht sich die vereinbarte Abtretung auch auf alle Ansprüche aus dem Kontokorrentverhältnis (Kontokorrentvorbehalt). Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentum gemäß Ziffer 4 haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe des Werts des Miteigentumsanteils.

6. Der Besteller wird von uns im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung ermächtigt. Er verpflichtet sich, die eingezogenen Zahlungen aus der Weiterveräußerung an Dritte für uns treuhänderisch zu ver-wahren und an uns abzuführen. Der Anspruch auf Auszahlung des Erlöses aus der Weiterveräußerung gegenüber dem zuständigen Bankinstitut wird sicherungshalber an uns im Voraus abgetreten.

7. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändungen, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder abgetretene Forderungen, insbesondere Pfändungen, sind uns unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtliche Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8. Verhält sich der Besteller vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, oder werden uns nach dem jeweiligen Vertragsabschluss Umstände bekannt, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, darf der Besteller nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen. In diesen Fällen sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes daran auf Kosten des Bestellers zu verlangen. Die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer 6 erlischt. Der Besteller hat uns auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

9. Uns durch den Besteller eingeräumte Sicherheiten geben wir nach eigener Wahl frei, soweit der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H. übersteigt.

§ 10
Erfüllungsort, anwendbares Recht und Gerichtsstand

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, ist der Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens.

2. Auf sämtliche Geschäftsbeziehungen mit uns findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendbarkeit des CISG (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.

3. Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist der Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller an seinem Allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

4. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.


Hinweis: Der Besteller nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) übermitteln.

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